Klassenpflegschaft

Die Zusammenarbeit der Erziehungsberechtigten der Schüler und der Lehrerinnen und Lehrer wird in der Klassenpflegschaft verwirklicht (§ 73 Schulgesetz – SchulG). Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse und mit beratender Stimme der Klassenlehrer.

Auf dem ersten Elternabend im neuen Schuljahr wählt die Klassenpflegschaft aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer eines Schuljahres (§ 73 SchulG).

Die Klassenpflegschaft ist in gewissem Umfang an der Bildungs- und Erziehungsarbeit beteiligt.

Sie wirkt zum Beispiel bei folgenden Aktivitäten der Klasse mit:

  • • Hilfe und Planung und Organisation von Klassenfesten
  • • Begleitung der Kinder bei Schulausflügen
  • • Besuch außerschulischer Lernorte
  • • Hilfe bei diversen Unterrichtsthemen und -projekten sowie Projekttagen
  • • Einrichtung und Führung einer Klassenkasse
  • • Radfahrübungen
  • • u.v.m.